Änderung der Pfändungsfreigrenzen

ab 1. Juli 2023 um rund 5 Prozent


           Wer von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll dennoch seinen Lebensunterhalt bestreiten und

      wichtige Zahlungen wie beispielsweise Miete oder Strom können - vor allem zum Schutz vor weiteren Schulden.

                                                                                                                          Daher gibt es gesetzlich geregelte Freigrenzen.   


                  Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag fortan bei 1.404,06 Euro,

                                           beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.410 Euro geschützt. 

           

Pfändungsfreigrenzen richten sich nicht nur nach dem Nettolohn - entscheidend ist auch die Anzahl an Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.

Kommen unterhaltsberechtigte Personen dazu, erhöht sich daher der Pfändungsfreibetrag. Bei einer Lohnpfändung muss dein Arbeitgeber sicherstellen, dass er nur den pfändbaren Betrag deines Lohns unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen an den Gläubiger abführt. Daher ist es wichtig, dass du selbst diese unterhaltsberechtigten Personen deinem Arbeitgeber mitteilst (im Falle einer Heirat oder Geburt von Kindern).


Beim Pfändungsschutzkonto musst du dich um eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung kümmern, sofern du deine Pfändungsfreigrenze wegen unterhaltsberechtigten Personen erhöhen möchtest. Geregelt wird das in der Zivilprozessordnung (ZPO).


Eine vorgelegte Bescheinigung muss die Bank grundsätzlich ab dem zweiten Tag nach Vorlage und für die Dauer der Laufzeit, bei unbefristeten Bescheinigungen mindestens 2 Jahre, beachten. Verlangt die Bank berechtigt eine neue Bescheinigung, muss sie dies ausdrücklich und mindestens zwei Monate vorher mitteilen.


Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.


Allerdings musst du als Schuldner selbst aktiv werden, wenn deine Freibeträge individuell per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubier festgesetzt sind..


Die Bekanntmachung der neuen Freibeträge per Bundesgesetzblatt inklusive der neuen Pfändungstabelle findest du hier zum Download.


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Pfändung

Du hast mehrere Möglichkeiten, um an die P-Konto-Bescheinigung zu gelangen.


1. Bescheinigung durch Sozialleistungsträger

Familienkasse, Jobcenter, Arbeitsagentur oder Sozialamt können dir die Bescheinigung ausstellen. Die leistungsgewährenden Träger sind gemäß § 903 Abs. 2 ZPO zur Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verpflichtet. Doch beachte: In der Regel erhältst Du hier nur eine Bescheinigung über die Leistungen, die von der jeweiligen Stelle gezahlt wird. Beziehst du verschiedene Sozialleistungen, ist es womöglich sinnvoller, eine Gesamtbescheinigung zu beantragen. Beispielsweise bescheinigt die Familienkasse nur den Bezug von Kindergeld. Unterhaltsberechtigte Personen werden dort nur aufgeführt, wenn dies den Stellen bekannt ist. Eine solche Bescheinigung weist also möglicherweise nicht alle Erhähungsbeträge aus, die dir zustehen. Wenn du etwa Unterhaltspflichten hast oder Leistungen auch von anderen Stellen erhältst, brauchst du auch dafür eine Bescheinigung zur weiteren Erhöhung der Freibeträge auf deinem P-Konto.


2. Bescheinigung durch eine gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle

Gemeinnützige Schuldnerberatungen haben keine gesetzliche Verpflichtung, dir eine P-Konto-Bescheinigung auszustellen. Wenn du bereits Klient einer solchen Einrichtung bist, wird das Ausstellen einer Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem P-Konto in den allermeisten Fällen kein Problem sein. Bist du noch kein Klient, frage vorher telefonisch nach, ob Du eine Bescheinigung erhalten kannst. Wenn dir dies abgelehnt wird, bitte unbedingt um eine kurz schriftliche Rückmeldung über die Ablehnung der Ausstellung. Damit kannst du dann gemäß § 905 ZPO einen Antrag auf Bestimmung des Freibetrages stellen.


3. Bescheinigung durch den Arbeitgeber

Auch Dein Arbeitgeber darf eine P-Konto-Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 Nr. 2 für Dich erstellen. Eine Verpflichtung hierzu hat er allerdings nicht. verpflichtet. Viele Arbeitgeber sind nicht dazu bereit, eine Bescheinigung auszustellen, weil sie über die gesetzlichen Regelungen nicht gut informiert sind. Du musst dem Arbeitgeber bzw. der Lohnbuchhaltung ggf. Geburts- oder Heiratsurkunden oder einen Unterhaltstitel vorlegen, um gesetzliche Unterhaltspflichten nachzuweisen. Ist es dir unangenehm, Deinen Arbeitgeber nach einer P-Konto-Bescheinigung zu fragen, versuche es zunächst auf

einem anderen Weg.


4. Bescheinigung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater

Auch Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen laut Gesetz Bescheinigungen für das P-Konto ausstellen, verlangen hierfür aber eine Gebühr.


5. Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle

Kannst Du eine andere, kostenfreie Bescheinigung nicht (rechtzeitig) erlangen, hilft ein Antrag gemäß § 905 ZPO auf eine "ersatzweise Bescheinigung". Ersatzweise deshalb, weil in diesem Fall statt der vorgenannten Stellen das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde verpflichtend zuständig und gesetzlich verpflichtet ist, die Erhöhungsbeträge zu bescheinigen.


Voraussetzung für diese Zuständigkeit ist, dass Du als Kontoinhaber zuvor bei mindestens einer Stelle (vgl. Nrn. und 3) erfolglos versucht hast, eine Bescheinigung zu erhalten.


Bei Leistungsbezug muss zusätzlich versucht worden sein, auch bei der leistungsgewährenden Stelle (vgl. Nr. 1) eine Bescheinigung zu erhalten.

Weist eine dortige Bescheinigung aber nicht alle Erhöhungsbeträge aus, gilt auch dies als "erfolgloser Versuch", da mit einer solchen Teil-Bescheinigung nicht der komplette gesetzlich vorgesehene Freibetrag auf dem P-Konto erreicht werden kann.


Du brauchst eine P-Konto-Bescheinigung? Melde dich gerne bei mir, ich helfe Dir dabei.


Pfändungschutzkonto und P-Konto-Bescheinigung


Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist für Schuldner eine wichtige Einrichtung zur Sicherung der Existenzgrundlage. Hast du keins und ein Gläubiger pfändet, muss deine Bank dein Konto komplett sperren. Das heißt, du hast keinerlei Zugriff mehr, kannst keine Übereisungen mehr tätigen

und wichtige Daueraufträge, z. B. für Miete, Gas, Strom usw. werden nicht mehr ausgeführt.


Mit einem P-Konto kannst du einen bestimmten Betrag vor Pfändungen schützen, sodass du weiterhin über dein existenzsicherndes Einkommen verfügen kannst. Durch die Einrichtung eines P-Kontos bei deiner Bank hast du die Möglichkeit, die finanzielle Notlage zu lindern und den Überblick über deine Finanzen zu behalten. Mehr über die Einrichtung und auch über die Beendigung eines P-Kontos findest du hier


    Gut zu wissen:


  • Du darfst nur ein P-Konto haben.
  • Ein gemeinsames Konto kann nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
  • Ein Pfändungsschutzkonto ist immer mit einem Eintrag bei der Schufa verbunden.
  • Wenn du ein P-Konto hast, wird dir keine Bank in Deutschland ein weiteres, reguläres Konto einrichten.
  • Du hast deiner Bank gegenüber das Recht, dass dein bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.


Du musst zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder richtest du ein neues Konto gleich als P-Konto ein, oder du lässt dein bestehende Konto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandeln. Hierzu musst du deine Bank lediglich auffordern, das Konto als P-Konto zu führen (Umwandlungsverlangen).


Alle Bankkunden haben ein Recht auf die Einrichtung dieser Schutzfunktion. Liegt eine Pfändung vor, sind Banken und Sparkassen dann gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln und die Umwandlung muss kostenlos sein.


Wenn du bislang über kein eigenes Konto verfügst, hast du Anspruch auf ein Konto (Basiskonto). Ausführliche Informationen dazu findest du im Beitrag: 'Was ist ein Basiskonto?". Das Basiskonto kann auch als P-Konto geführt werden. Weigert sich eine Bank oder Sparkasse, ein Basiskonto einzurichten oder ein normales Konto in ein P-Konto umzuwandeln, solltest du dir das unbedingt schriftlich geben lassen und die Verbraucherzentrale informieren.


Ist dein Konto im Plus, kann es auch nach Zustellung einer Pfändung noch in ein P-Konto umgewandelt werden. Deine Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von 4 Geschäftstagen verpflichtet, nachdem du die Umwandlung beantragt hast. Dann gelten die vollen Freibeträge auf dem P-Konto sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung. Wichtig dabei ist, dass die Umwandlung innerhalb von 1 Monat seit dem Eingang der Pfändung bei der Bank erfolgt.


Ist dein Konto im Minus, sollte bei drohender Pfändung vor dem nächsten Eingang des Haupteinkommens (z. B. Lohn, Sozialleistungen, Rente usw.) die Umwandlung erklärt werden. Denn grundsätzlich hat deine Bank immer ein sogenanntes AGB-Pfandrecht. Das heißt, dass deine Bank deine Einkünfte, die auf dein Konto laufen, für sich beanspruchen kann, wenn du im Minus bist und eine Pfändung bei der Bank eintrudelt. Sofern du aber vor Geldeingang gegenüber deiner Bank dein Umwandlungsverlangen erklärst, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Verrechnungsverbot und nachfolgende Gutschriften müssen dann als Guthaben auf deinem P-Konto zur Verfügung stehen. Der bislang bestandene Soll-Saldo muss auf ein zweites (Unter-)Konto ausgebucht werden, und das Kreditinstitut hat ein sogenanntes Aufrechnungsverbot (§ 901 ZPO).


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Was ist ein Basiskonto?


Grundsätzlich hat Jeder einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto), auch Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete.


     Gut zu wissen:


  • Die Mindestfunktionen, die ein Basiskonto haben muss, sind Barein- und -auszahlungen,
  • Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen,
  • bargeldloses Zahlen (Zahlungskarte).


Sofern die Banken  oder Sparkassen gemeinhin die Möglichkeit bietet, ein Konto online zu führen, so muss sie dies auch für das Basiskonto anbieten. Kontoführungsgebühren dürfen verlangt werden, müssen aber angemessen sein.


Du musst bei deiner Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos zu stellen. Die Bank muss dir kostenfrei ein dafür gesetzlich vorgesehenes Formular zur Verfügung stellen, wenn du ihr mitteilst, dass du dort ein Basiskonto eröffnen möchtest. Das Formular muss auch zum Download zur Verfügung stehen, sofern die Bank eine Webseite hat. Den Antrag zum Abschluss eines Basiskontovertrages findest du hier zum Download.


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